Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-1 (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-2 (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5 000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10 000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12 500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20 000 |
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-3 (3) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Wird zitiert von 1.146 Entscheidungen zu § 12 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche - Überlassung einer Wohnung an Verwandte bei getrenntem Haushalt - besondere HärteZitiert von 63
- BSG, 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 RSGB II: Maßstäbe für die Angemessenheit der Wohnfläche eines selbst genutzten Einfamilienhauses bei der Vermögensberücksichtigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 177
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2016 – L 9 AS 4043/13
- BSG, 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Verwertung von privaten Rentenversicherungen als Vermögen; Anwendbarkeit des erhöhten Freibetrags auf den jüngeren Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- LSG NRW, 27.02.2012 – L 19 AS 2027/10Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Vermögen - Private Rentenversicherung - Rückkaufswert - Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag - Erfordernis der Anzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen - Voraussetzungen des Verwertungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2008 – L 12 AS 5863/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Unterkunft und Heizung - Selbst bewohntes Wohneigentum - Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen - Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen - Entbehrlichkeit einer vorherigen Kostensenkungsaufforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – L 34 AS 1095/22
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2029 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.07.2023 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.