Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 1.107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche - Überlassung einer Wohnung an Verwandte bei getrenntem Haushalt - besondere HärteZitiert von 60
- BSG, 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 RSGB II: Maßstäbe für die Angemessenheit der Wohnfläche eines selbst genutzten Einfamilienhauses bei der Vermögensberücksichtigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 174
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2016 – L 9 AS 4043/13
- BSG, 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Verwertung von privaten Rentenversicherungen als Vermögen; Anwendbarkeit des erhöhten Freibetrags auf den jüngeren Ehegatten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- LSG NRW, 27.02.2012 – L 19 AS 2027/10Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Vermögen - Private Rentenversicherung - Rückkaufswert - Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag - Erfordernis der Anzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen - Voraussetzungen des Verwertungsausschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2008 – L 12 AS 5863/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER
- VG Cottbus, 10.03.2026 – VG 9 L 583/25
- OVG Schleswig, 12.02.2026 – 3 LA 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-1 (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-2 (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
| Alter | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5 000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10 000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12 500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20 000 |
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/12#abs-3 (3) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.